Vereinssatzung
1. Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen "Die Freunde der Kunstsammlungen
Chemnitz e.V." und hat seinen Sitz in Chemnitz.
1.2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck
2.1. Der Verein bezweckt
a) die Unterstützung der Arbeit der Kunstsammlungen Chemnitz
b) die Förderung der Sammlungen der Kunstsammlungen Chemnitz durch Ankauf
von Kunstwerken und in sonstiger Weise
c) die Förderung des Verständnisses für die Kunst.
2.2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Name und Sitz
4.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
4.2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung
entscheidet.
4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung
oder Ausschluss.
a) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
b) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
5. Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt
die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Sie dürfen einen Pflichtbeitrag
von € 51,13 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
6. Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
7. Vorstand
7.1. Der Verein im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden des
Vorstandes und seinem Stellvertreter.
7.2. Weitere Mitglieder, Amtsträger und Schriftführer können
bei Bedarf gewählt werden.
7.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
des Vorstandes und seinem Stellvertreter, und zwar von jedem allein, vertreten.
7.4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7.5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
8. Mitgliederversammlung
8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die
Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
8.2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
8.3. Das Protokoll über die Versammlung ist von einem Mitglied des Vorstandes
zu unterzeichnen.
9. Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung
gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
10. Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer
Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.